Naturheilpraxis Zschopau 

Heilpraktikerin Gabriele Uhlmann & Heilpraktikerin Solveig Bodack

seit 1994

Behandlung in unserer Naturheilpraxis

Terminvereinbarung

Vereinbaren Sie bitte immer einen Termin in unserer Praxis!  Wir möchten uns für jeden Patient ausreichend Zeit nehmen und lange Wartezeiten vermeiden.

Termine können gern telefonisch oder persönlich vereinbart werden. Sollten wir nicht ans Telefon gehen, dann befinden wir uns gerade im Patientengespräch bzw. Behandlung. In diesem Fall können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Wir rufen schnellstmöglich zurück.

Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, so sagen Sie diesen bitte mind. 24 Stunden vorher ab. Nicht abgesagte Termine müssen wir Ihnen privat in Rechnung stellen.

 

Neupatienten

Bei Neupatienten erfolgt immer eine ausführliche Anamnese und ggf. eine körperliche Untersuchung. Auch eine erste Behandlung ist meist möglich.  Bitte bringen Sie zu Ihrem ersten Termin bei uns alle evtl. vorhandenen Befunde, Blutbilder oder Arztberichte in Kopie  mit. Außerdem benötigen wir eine Aufstellung aller von Ihnen eingenommen Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel.

Planen Sie für Ihren ersten Termin  ca. 1-1,5 Sunden ein.

 

Abrechnung

Das Honorar bemisst sich nach den unverbindlichen Vorgaben des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH). https://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/recht/2-gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker-gebueh.html

In unserer Praxis ist nur Barzahlung möglich. Selbstverständlich erhalten Sie eine Quittung von uns.

Patienten mit PKV oder Zusatzversicherung erhalten von uns eine Rechnung, welche zur Kostenerstattung eingereicht werden kann.

 

Hinweis zur Erstattung der Behandlungskosten

Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Deshalb erfolgt bei gesetzlich versicherten in der Regel keine Erstattung von Heilpraktiker-Behandlungskosten durch gesetzliche Krankenkassen. Einzelne Krankenkassen beteiligen sich jedoch im Wege einer freiwilligen Satzungsleistung an den Behandlungskosten. Da dies eine Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse voraussetzt, wird dem Patienten dringend empfohlen, sich vor Aufnahme der Behandlung bei seiner Krankenkasse über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer (teilweisen) Übernahme der Behandlungskosten zu informieren.

Mitglieder privater Krankenkassen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen (teilweisen) Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung bzw. dem Beihilfeträger haben. Eine Erstattung durch den Kostenträger ist von den jeweils vereinbarten Leistungsvoraussetzungen bzw. Tarifmerkmalen abhängig. Oftmals werden nur solche Behandlungskosten erstattet, die gemäß §1 Abs. 2 der ABV als medizinisch notwendig eingestuft werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass dieser Punkt bei Heilpraktiker-behandlungen oftmals umstritten ist.

Das Erstattungsverfahren hat der Patient gegenüber seiner Versicherung stets eigenverantwortlich durchzuführen. Die Erstattung durch Kostenträger können entsprechend dem jeweiligen Tarif beschränkt sein. Aus diesem Grund kann der Rechnungsbetrag den Erstattungsbetrag übersteigen. Etwaige Differenzen zwischen den Erstattungen des Leistungsträgers und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind als Eigenanteil vom Patienten zu tragen. Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar. Der Honoraranspruch des Behandlers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.

Leistungen des Heilpraktikers sind gem. §4 Nr. 14a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
 

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